Willkommen bei der Tafel Frankenberg e.V.

Verteilen statt vernichten!

Hinweisgeberschutzgesetz:

Ihre Stimme für Transparenz und Ethik

Das Hinweisgeberschutzgesetz, auch als “Whistleblower-Schutzgesetz” bekannt, ist ein bedeutender Schritt hin zu mehr Transparenz und Ethik in Unternehmen und Organisationen. Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass Menschen, die auf unrechtmäßige oder unethische Praktiken am Arbeitsplatz hinweisen möchten, geschützt werden. Es ermöglicht ihnen, Missstände ohne Angst vor Repressalien zu melden.

Warum ist das Hinweisgeberschutzgesetz wichtig?

In vielen Unternehmen gibt es leider immer wieder Fälle von Korruption, Betrug, Umweltvergehen und anderen unethischen Handlungen. Oftmals bleiben diese Vorfälle unentdeckt, da diejenigen, die davon wissen, Angst vor negativen Konsequenzen fürchten. Hier kommt das Hinweisgeberschutzgesetz ins Spiel. Es ermutigt Mitarbeiter, Zeugen von Fehlverhalten zu sein und es zu melden, ohne ihre Karriere oder ihre Sicherheit zu gefährden.

Was schützt das Gesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Hinweisgeber vor Kündigungen, Versetzungen oder anderen negativen Konsequenzen, die aufgrund ihrer Meldung erfolgen könnten. Es schafft einen rechtlichen Rahmen, der sicherstellt, dass ihre Identität geheim gehalten wird, es sei denn, sie stimmen einer Offenlegung zu.

Wie können Sie helfen?

Wir bei der Tafel Frankenberg unterstützen das Hinweisgeberschutzgesetz und ermutigen Sie, Ihre Stimme zu erheben, wenn Sie von Fehlverhalten in unserem Verein erfahren haben. Ihre Meldung kann dazu beitragen, Missstände aufzudecken und ethisches Verhalten zu fördern.

Wenn Sie Informationen über unethisches Verhalten in unserem Verein haben oder Zeuge von Gesetzesverstößen geworden sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Ihre Anonymität ist gewährleistet. Für diese Zwecke setzen wir ein digitales Hinweisgebersystem ein, welches Sie über nachfolgenden Button aufrufen können (es öffnet sich ein neues Browserfenster bzw. Tab).

Meldewürdige Verhaltensweisen bzw. Zustände nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (Beispiele)

Straf- und bußgeldbewehrte Verstöße, Verstöße gegen § 2 Abs.1 Nr.3

  •  z.B. Veruntreuung von Unternehmensgeldern, Diebstahl von Unternehmenseigentum
  • Absprachen von Mitarbeitern mit Wettbewerbern zu Preisen, Marktverhalten o.ä.
  • Offensichtlicher Verstoß gegen Geldwäsche-Regularien
  • Unangemessenes Verhalten gegenüber Mitarbeitern (bspw. sexuelle Belästigung, Mobbing)

Meldewürdige Verhaltensweisen bzw. Zustände aus Compliance-Sicht (Beispiele)

Verstöße gegen interne Richtlinien

  • Unangemessener, geschäftsschädigender Umgang von Mitarbeitern mit Kunden, Lieferanten oder sonstigen mit dem Unternehmen in geschäftlicher Beziehung stehenden Dritten
  • Entgegennahme von offensichtlich unangemessenen (Sach-) Geschenken von (potenziellen) Geschäftspartnern durch Mitarbeiter
  • Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Mitarbeiter

NICHT meldewürdige Verhaltensweisen bzw. Zustände

  • Hinweisgebersystem soll keine allgemeine Beschwerdestelle sein
  • Zustände und Verhaltensweisen, die nicht offensichtlich gegen Gesetze oder (interne) Richtlinien verstoßen, zum Beispiel:
    Beschwerden über unangemessene Kleidung oder Hygiene von Mitarbeitern
    Beschwerden über die sachlich-inhaltliche Arbeit von Mitarbeitern
    Subjektive Beschwerden über Arbeitsgegebenheiten wie z.B. zu hohe Arbeitsbelastung, zu niedriges Gehalt u.ä.

Fazit

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist ein wichtiger Schritt zur Förderung von Integrität und Verantwortlichkeit in der Geschäftswelt. Wir ermutigen Sie, Teil dieser Bewegung für Transparenz und Ethik zu sein. Ihre Meldung kann dazu beitragen, Missstände aufzudecken und Unternehmen zu einer verantwortungsvolleren Zukunft zu führen. (Bitte hier klicken, um sich den Gesetzestext anzeigen zu lassen.)